und Z. 51 f.). Ebenfalls bezog sich die Strafklägerin nach Überzeugung der Kammer bei ihrer Aussage betreffend das Messer, welches ihr der Beschuldigte an den Hals gehalten haben soll, nicht auf den Vorfall vom 6. Februar 2019. Ein derart eindrückliches Geschehen würde erwartungsgemäss bereits in der tatnächsten Einvernahme vom 7. Februar 2019 Erwähnung finden. Zudem verneinte die Strafklägerin explizit die Frage, ob sie wegen des an den Hals Halten des Messers eine Anzeige erstattet habe. Da habe sie die Polizei gerufen (pag. 14 Z. 154).