14 Z. 147 ff.). Gestützt auf diese Aussagen handelt es sich für die Kammer um zwei verschiedene Vorfälle: Die Strafklägerin hätte andernfalls bei der Schilderung des Vorfalls, bei dem ihre Freundin vor der Türe gewesen war, nicht das Wort «einmal» verwendet. Von der Begleitung durch eine Kollegin, die vor der Türe gewartet habe, berichtete die Strafklägerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 22. November 2018 (pag. 329 Z. 24 ff. und Z. 51 f.).