62 Z. 120 ff.). Sodann wurde verbalisiert, dass die Strafklägerin am 22. November 2018 einvernommen worden sei, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe und sie jedoch auf einen Strafantrag verzichtet und nichts gegen den Beschuldigten habe unternehmen wollen (pag. 62 Z. 123 ff.). Weiter bejahte die Strafklägerin die Frage, ob sie wieder ein Paar gewesen seien, nachdem der Beschuldigte sie bereits einmal verletzt habe, indem er sie geschlagen und gewürgt habe, als sie die Beziehung mit ihm habe beenden wollen. Sie hätten nach drei bis vier Tagen wieder «Frieden gemacht» (pag. 62 Z. 134 ff.).