52 schützen. Er habe damals genügend Probleme und sie ein schlechtes Gewissen gehabt (pag. 476 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete den in Ziff. I.3. der Anklageschrift und Ziff. I.3. sowie Ziff. I.16. der Anklageergänzung angeklagten Sachverhalt als erstellt (vgl. auch pag. 478, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15.5.5 Konkrete Beweiswürdigung Das erste Mal Erwähnung fanden beide Vorwürfe im Arztbericht von Dr. med.