Die Strafklägerin habe das Messer in ihrer Einvernahme vom 22. November 2018 nicht erwähnt, da sie die Polizei gerufen habe, weil sie Angst um den Beschuldigten gehabt habe. Untermauert werde dies durch den Umstand, dass sie damals keinen Strafantrag gestellt habe. Während die sichtbaren Spuren an ihrem Hals verraten hätten, dass es zu einem würgeähnlichen Vorfall gekommen sei, habe die Verwendung des Messers keine deutlich sichtbaren Spuren hinterlassen. Es sei damit ein Leichtes gewesen, den Vorfall mit dem Messer gegenüber der Polizei zu verschweigen, was die Strafklägerin getan habe, um den Beschuldigten zu