Hierbei habe der Beschuldigte die Strafklägerin zuerst gewürgt und ihr anschliessend ein Messer an den Hals gehalten. Zur Begründung führte sie aus, die Strafklägerin habe anlässlich der Hauptverhandlung schlüssig erklärt, dass es sich beim Sachverhalt mit dem Messer an den Hals halten sowie dem Würgen um ein und denselben Vorfall gehandelt habe, während dies aus der Aktenlage zunächst nicht eindeutig hervorgegangen sei. Die Strafklägerin habe das Messer in ihrer Einvernahme vom 22. November 2018 nicht erwähnt, da sie die Polizei gerufen habe, weil sie Angst um den Beschuldigten gehabt habe.