Der Anklagesachverhalt wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. 15.5.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Gemäss Beweiswürdigung der Vorinstanz habe es sich bei den angeklagten Sachverhalten (Messer an den Hals halten und dem Würgen) um einen Vorfall gehandelt, der sich am 22. November 2018 zugetragen habe. Hierbei habe der Beschuldigte die Strafklägerin zuerst gewürgt und ihr anschliessend ein Messer an den Hals gehalten.