Der Beschuldigte soll dies trotz dieses Wissens getan haben, weil ihm die Gefährdung gleichgültig gewesen sein soll. 15.5.2 Würdigungsvorbehalt Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behielt sich die Vorinstanz vor, den Sachverhalt gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift und der Anklageergänzung auch unter dem Tatbestand der Gefährdung des Lebens zu würdigen (pag. 341). Dieser Würdigungsvorbehalt hat auch Geltung für die Kammer (pag. 641). 15.5.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten.