Durch sein Verhalten soll der Beschuldigte skrupellos und willentlich eine unmittelbare, konkrete Gefahr für das Leben der Strafklägerin geschaffen haben. Er soll gewusst haben, dass er aufgrund des dynamischen Geschehensablaufs mit einem erheblichen Verletzungsrisiko am Hals mit Todesfolge rechnen musste, namentlich auch wegen unvorhersehbaren, unkontrollierbaren und willkürlichen Reaktionen des Opfers. Der Beschuldigte soll dies trotz dieses Wissens getan haben, weil ihm die Gefährdung gleichgültig gewesen sein soll.