Bei der Strafklägerin soll danach ein Strich am Hals sichtbar gewesen sein. Zudem soll sie unter anderem an der Halsvorderseite verteilt und an der linken Halsseite mehrere rötlich-violette Hauteinblutungen sowie eine kleine Hautabschürfung aufgewiesen haben. Der Beschuldigte soll an diesem Tag Alkohol und Marihuana konsumiert haben. Durch sein Verhalten soll der Beschuldigte skrupellos und willentlich eine unmittelbare, konkrete Gefahr für das Leben der Strafklägerin geschaffen haben.