körperlichen oder geistigen Gesundheit zuziehen könnte (Ziff. I.3. der Anklageschrift; Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. versuchte einfache Körperverletzung). In der Anklageergänzung wurde der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift um Folgendes ergänzt: Evtl. soll der Beschuldigte durch sein Verhalten skrupellos und willentlich eine unmittelbare, konkrete Gefahr für das Leben der Strafklägerin geschaffen haben. Er soll gewusst haben, dass aufgrund seines Verhaltens die nahe Möglichkeit bestanden haben soll, dass die Privatklägerin durch das Würgen lebensgefährliche Verletzungen erleiden würde.