50 men, dass es beim zweiten Bremsen nicht mehr pumpen würde, d.h. dass die Bremsfunktion schon eingeschränkt wäre (pag. 114 Z. 119 und Z. 122 f.; in den Akten PEN 17 446). Daraus folgt, dass dem Beschuldigten die Konsequenzen des Herausziehens eines Schlüssels aus einem Zündschloss während einer Autofahrt bewusst waren.