maligen Aussagen allerdings hinsichtlich der Frage, ob sich der Beschuldigte der Gefahr seines Handelns bewusst war. Er gab anlässlich seiner Einvernahme im Verfahren PEN 17 446 auf Frage, ob er verstehe, dass ihm der Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemacht werde, zu Protokoll, es sei etwas sehr Ernstes, zum Glück sei nichts passiert (pag. 114 Z. 125 in den Akten PEN 17 446). Ebenfalls gab der Beschuldigte an zu wissen, dass beim Herausziehen oder Umdrehen des Zündschlüssels die Lenkung nicht mehr funktioniere. Er führte gar aus anzuneh-