667). Gleiches gelte in Bezug auf das hängige Strafverfahren, in dem der Beschuldigte geständig sei (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 674]). Es gilt festzuhalten, dass für den Beschuldigten vorliegend mehr auf dem Spiel steht; im damaligen Verfahren wurde er im abgekürzten Verfahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Sein Aussageverhalten in anderen Strafverfahren ist somit kein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im vorliegenden Verfahren (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt E.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 671]). Zu berücksichtigen sind seine da-