468, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) muss somit offengelassen werden, welchen Beweggrund der Beschuldigte für sein Handeln hatte, auch wenn ein Dominanzgehabe nicht ganz auszuschliessen ist. Auf die Aussagen des Beschuldigten ist – soweit sie jenen der Strafklägerin widersprechen – nicht abzustellen. Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte den früheren Vorwurf mit der Exfreundin [im Verfahren PEN 17 446] zugegeben habe und er dies auch im vorliegenden Verfahren tun würde, hätte es sich wie angeklagt zugetragen (pag. 667).