28 Z. 144 ff.) und die Angabe, es sei sogar eine Kollegin der Strafklägerin dabei gewesen (pag. 28 Z. 154) passen demgegenüber zu den oberinstanzlichen Aussagen der Strafklägerin bezüglich eines anderen Vorfalls (vgl. dazu hiervor), der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz (vgl. pag. 468, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) muss somit offengelassen werden, welchen Beweggrund der Beschuldigte für sein Handeln hatte, auch wenn ein Dominanzgehabe nicht ganz auszuschliessen ist.