Wie ausgeführt (vgl. E. 15.2 hiervor) war der Beschuldigte nicht der erste Freund der Strafklägerin. Allerdings fügt sich seine Aussage, wonach die Strafklägerin dies bei ihrem Exfreund auch schon so gemacht habe, als Gegenangriff nahtlos in das allgemeine Aussageverhalten des Beschuldigten. Ebenfalls verfängt sein Einwand, dass die Strafklägerin nur eine Entschädigung von ihm wolle, nicht, zumal die Strafklägerin zum Zeitpunkt dieser Aussage keine Zivilklage erhoben hatte. Seine Darstellung des Vorfalls (pag. 28 Z. 144 ff.) und die Angabe, es sei sogar eine Kollegin der Strafklägerin dabei gewesen (pag.