349 Z. 29 ff.). Bei einer Falschbelastung wäre die Aussage zu erwarten gewesen, dass der Schlüssel wie bei der Exfreundin tatsächlich herausgekommen wäre. Zudem nahm die Strafklägerin auch bei diesem Vorfall noch eine gewisse Schuld auf sich (Sie denke, dass sie aus Panik wohl etwas zu schnell gefahren sei, da sie den Fahrausweis ganz neu gehabt habe [pag. 349 Z. 28 f.]), was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Wie ausgeführt (vgl. E. 15.2 hiervor) war der Beschuldigte nicht der erste Freund der Strafklägerin.