49 nen, welches er während einer Autofahrt im Rahmen der Beziehung mit der Strafklägerin wiederholte. Wie bereits ausgeführt und entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 667), handelt es sich bei den Schilderungen der Strafklägerin nicht um eine identische Darstellung der Geschehnisse und damit eine Wiederholung des Vorfalles mit der Exfreundin. Sie gab an, damit gerechnet zu haben, dass der Schlüssel aus dem Zündschloss herauskommen würde, was aber nicht passiert sei (pag. 22 Z. 435 ff.; pag. 349 Z. 29 ff.).