Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten von Gegenangriffen geprägt. Sein Vorwurf, wonach die Strafklägerin diesen Vorfall erfunden habe, weil ihm das Gleiche bei seiner Exfreundin vorgeworfen worden sei und sie davon gewusst habe, ist haltlos. Vielmehr ist darin ein Verhaltensmuster des Beschuldigten zu erken-