vgl. die Namensangabe der Strafklägerin [pag. 648 Z. 46]) blieb es beim Versuch, den Schlüssel aus dem Zündschloss zu ziehen, das Lenkrad blockierte nicht und die Strafklägerin musste auch keine Vollbremsung machen. Ebenfalls schilderte die Strafklägerin nichts von einem Drehen des Zündschlüssels. Bei einer Falschbelastung wäre vielmehr eine identischere Schilderung der Geschehnisse zu erwarten. Dagegen spricht auch, dass die Strafklägerin ihre eigenen Gefühle und Emotionen stimmig wiedergeben konnte (pag. 349 Z. 32 f; pag. 650 Z. 10 f.). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten von Gegenangriffen geprägt.