648 Z. 29 ff.). Sie vermochte auch den Grund für diese Kontaktaufnahme nachvollziehbar darzulegen (Sie habe sich Vorwürfe gemacht, dass es eventuell an ihr liegen könnte. Die Exfreundin habe bestätigt, dass sie keine Schuld trage, sie das Gleiche erlebt habe und mit niemandem darüber habe sprechen können [pag. 648 Z. 35 ff.]) und gab an, dass der Beschuldigte bei ihr auch das Gleiche versucht habe, zu machen (pag. 650 Z. 1). Anders als beim Vorfall mit der Exfreundin (vgl. Ziff. I.1. der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 24. Mai 2017; unpaginiert in den Akten PEN 17 446; vgl. die Namensangabe der Strafklägerin [pag.