Damals habe er ihr auch ins Lenkrad gegriffen. Sie seien zuerst nach K.________(Ortschaft) gefahren, dann habe sie gemerkt, dass es nicht gehe [pag. 650 Z. 15 ff. und Z. 30 ff.]). Ebenfalls kann die Kammer dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten nicht folgen, wonach die Strafklägerin diesen Vorwurf von einer Exfreundin des Beschuldigten gehört bzw. sich ihre Aussagen auf einen früheren Vorfall beziehen sollen (pag. 673). Die Strafklägerin gestand oberinstanzlich offen ein, dass sie mit der Exfreundin des Beschuldigten telefonisch Kontakt aufgenommen und ein langes Gespräch geführt hatte (pag. 648 Z. 29 ff.).