Die Widersprüche in Bezug auf die Fahrt zum Polizeiposten, die die Strafklägerin zuerst erwähnte (pag. 22 Z. 440), dann in der erstinstanzlichen Einvernahme nicht mehr (pag. 350 Z. 10 ff.) und oberinstanzlich wiederum bestätigte (pag. 654 Z. 21), vermochte die Strafklägerin in der Berufungsverhandlung aufzulösen. So habe es zwei Vorfälle gegeben, bei denen ihr der Beschuldigte während der Fahrt ins Lenkrad gegriffen habe (Beim zweiten Mal sei auch noch eine Kollegin dabei gewesen und da seien sie direkt zum Polizeiposten gefahren. Der Beschuldigte habe nicht aussteigen wollen. Damals habe er ihr auch ins Lenkrad gegriffen.