– fälschlicherweise eines weiteren Delikts belasten sollte. Ferner bestechen auch die diesbezüglichen Aussagen der Strafklägerin durch Detailliertheit, Selbsterlebtes und Nebensächlichkeiten (pag. 22 Z. 438 ff.; pag. 22 Z. 450 ff.; pag. 349 Z. 28 ff.; pag. 350 Z. 20 f.; pag. 650 Z. 9 ff.). Besonders ausgefallen ist ihre Schilderung, dass sie am 24. Juli 2019 die Autoprüfung gemacht habe und der Beschuldigte anschliessend immer habe fahren wollen, obwohl er selbst die Prüfung nicht gehabt habe (pag. 22 Z. 432 f. und Z. 449). Die Widersprüche in Bezug auf die Fahrt zum Polizeiposten, die die Strafklägerin zuerst erwähnte (pag.