48 Vorliegend sind einzig die Aussagen der Strafklägerin und des Beschuldigten zu würdigen. Wie bereits erwähnt, erachtet die Kammer die Aussagen der Strafklägerin als glaubhaft. Sie brachte diesen Sachverhalt erstmals in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. April 2020 vor (pag. 22 Z. 438 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten bei diesem Verfahrensstand – in dem bereits eine Vielzahl an Vorwürfen im Raum standen (vgl. pag. 10 Z. 4 ff.) – fälschlicherweise eines weiteren Delikts belasten sollte.