15.4.3 Konkrete Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an und der angeklagte Sachverhalt wird als erstellt erachtet. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (pag. 465, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf nachfolgendes hingewiesen: