Der Beschuldigte habe der Strafklägerin einmal im Bus und anschliessend in der Wohnung gedroht. Die Strafklägerin legte dar, dass sie zunächst im Bus wegen der Anwesenheit anderer Leute noch keine Angst gehabt habe; sie habe sich sehr hilflos gefühlt. Als sie ausgestiegen seien, habe sie die Drohung ernst genommen. Da es im Bus noch andere Leute gehabt habe, habe sie nicht so Angst gehabt. Aber als sie dann alleine gewesen seien, schon (pag. 13 Z. 107 ff. und Z. 115; pag. 16 Z. 221 ff.). Sie habe grosse Angst gehabt und nicht gewusst, was er ihr antun würde (pag. 13 Z. 115).