46 Verletzungen lassen sich mit dem von der Strafklägerin beschriebenen Tatvorgehen in Einklang bringen. Die genannten Verletzungen gingen nicht nur mit erheblichen Schmerzen einher (pag. 13 Z. 124 ff.; pag. 61 Z. 77 ff.; pag. 15 Z. 180 ff.), sondern hatten überdies eine Arbeitsunfähigkeit von rund 10 Tagen zur Folge (pag. 57). Vorliegend sind gemäss Anklagesachverhalt zwei Drohungen zu prüfen. Der Beschuldigte habe der Strafklägerin einmal im Bus und anschliessend in der Wohnung gedroht.