Auch erscheint das jedenfalls sinngemäss vorgebrachte Argument des Beschuldigten, wonach sie sich in ihrer Familie gegenseitig schlagen würden bzw. ihr Bruder sie auch schon geschlagen habe, bereits angesichts der zeitlichen Abfolge abwegig. Der Anruf bei der Polizei erfolgte nach der Rückkehr der Strafklägerin an ihrem Domizil (um 00:22 Uhr [pag. 42]) und es ist kaum vorstellbar, dass sie in dieser kurzen Zeit noch in eine häusliche Auseinandersetzung mit einem Familienmitglied geraten sein soll. Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass die Verletzungen der Strafklägerin vom Beschuldigten zugefügt wurden. Die festgestellten