Es erstaunt somit nicht, dass die Polizisten die weiteren Hämatome bspw. am Arm, Gesäss und Unterschenkel nicht feststellen konnten. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen völlig absurd, dass sich die Strafklägerin diese Verletzungen selbst zugefügt haben soll. Gerade die Verletzung am Kopf bzw. im Gesicht wäre nur schwer zu bewerkstelligen. Auch erscheint das jedenfalls sinngemäss vorgebrachte Argument des Beschuldigten, wonach sie sich in ihrer Familie gegenseitig schlagen würden bzw. ihr Bruder sie auch schon geschlagen habe, bereits angesichts der zeitlichen Abfolge abwegig.