durchaus von mehreren Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht stammen. Jedenfalls lässt sich aus der Feststellung, wonach keine weiteren Verletzungen ersichtlich gewesen waren, entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 667; pag. 673) nicht ableiten, dass die von Dr. med. X.________ festgestellten Verletzungen nach dem Eintreffen der Polizei und vor der ärztlichen Konsultation entstanden sind. Die Strafklägerin wurde – anders als bei ihrem Hausarzt Dr. med. X.________ – von den Polizisten nicht körperlich untersucht. Es erstaunt somit nicht, dass die Polizisten die weiteren Hämatome bspw. am Arm, Gesäss und Unterschenkel nicht feststellen konnten.