Es lässt sich ferner auch mit der weiteren Ausführung im Arztbericht, wonach die Strafklägerin gemäss ihren Angaben bereits vorgängig von ihrem Freund gewürgt worden sei, vereinbaren, dass es sich bei diesem Würgen um einen anderen Vorfall gehandelt hatte (vgl. pag. 57). Dieser Widerspruch ist entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 667) somit ohne weiteres erklärbar. Gemäss dem Anzeigerapport betreffend den Vorfall vom 6. Februar 2019 stellten die an das Domizil der Strafklägerin gerufenen Polizisten am Kopf der Strafklägerin einen roten Flecken fest (pag. 43). Dieser rote Flecken passt zur festgestellten und auf den Fotos ersichtlichen Kontusionsmarke frontal links und kann