Vor der Vorinstanz gab die Strafklägerin hierzu an, sie könne sich nicht genau erinnern, da, als der Beschuldigte sie ins Gesicht geschlagen habe, sie sich mit den Händen die Augen verdeckt habe (pag. 346 Z. 19 f. und Z. 24). Wie ausgeführt ist einleuchtend, dass sich die Strafklägerin angesichts der Vielzahl an ähnlichen Vorfällen nicht mehr an jedes Detail zu erinnern vermochte. Es lässt sich ferner auch mit der weiteren Ausführung im Arztbericht, wonach die Strafklägerin gemäss ihren Angaben bereits vorgängig von ihrem Freund gewürgt worden sei, vereinbaren, dass es sich bei diesem Würgen um einen anderen Vorfall gehandelt hatte (vgl. pag.