Auch bei diesem Vorfall ist gestützt auf die Charakterisierung durch die Strafklägerin und die Polizei sowie seine Aussagen klar, dass der Grund, weshalb der Beschuldigte derart ausrastete, im Trennungswunsch der Strafklägerin und deren Ausschlagen seines Geschenks (Rosen) bestand. Der Beschuldigte reagierte derart, um wiederum die Oberhand über die Strafklägerin und die Beziehung gewinnen zu können. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann – wie bereits hiervor ausgeführt – nur mit Zurückhaltung und soweit diese mit den Aussagen der Strafklägerin übereinstimmen abgestellt werden.