Insofern kann – auch mit Blick auf die rechtliche Würdigung – offen bleiben, ob der Beschuldigte den Schlüssel während des Vorfalles auf sich trug oder diesen versteckte. Die Beziehung zwischen ihm und der Strafklägerin war von Konflikten und körperlichen Auseinandersetzungen geprägt und der Beschuldigte offenbarte eine tiefe Aggressions- und Impulskontrolle. Auch bei diesem Vorfall ist gestützt auf die Charakterisierung durch die Strafklägerin und die Polizei sowie seine Aussagen klar, dass der Grund, weshalb der Beschuldigte derart ausrastete, im Trennungswunsch der Strafklägerin und deren Ausschlagen seines Geschenks (Rosen) bestand.