So ist durchaus denkbar, dass ihm die Strafklägerin nicht sagte, dass sie ihn durch das Streicheln am Bart beruhigen wollte. Ebenfalls in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Aussagen gab die Strafklägerin oberinstanzlich an, dass der Beschuldigte die Wohnungstüre abgeschlossen und den Schlüssel an sich genommen habe. Sie habe nicht gewusst, wo er damals den Schlüssel gehabt habe (pag. 649 Z. 37 ff.). Insofern kann – auch mit Blick auf die rechtliche Würdigung – offen bleiben, ob der Beschuldigte den Schlüssel während des Vorfalles auf sich trug oder diesen versteckte.