443, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vielmehr handelt es sich bei diesen Aussagen um den Versuch der Strafklägerin, das Verhalten des Beschuldigten zu rechtfertigen bzw. sich selbst die Schuld hierfür zuzuweisen und ihn insofern in Schutz zu nehmen. Schliesslich zu präzisieren ist die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte absichtlich verschwiegen haben soll, dass die Strafklägerin ihn im Bus deshalb am Bart gestreichelt habe, da er sie nicht aus dem Bus habe aussteigen lassen (pag. 447, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). So ist durchaus denkbar, dass ihm die Strafklägerin nicht sagte, dass sie ihn durch das Streicheln am Bart beruhigen wollte.