60 Z. 37 ff.; pag. 62 Z. 154) als Resignation über die Situation mit dem Beschuldigten interpretiert werden können. Denkbar ist auch, dass dies Ausdruck einer Erleichterung und Abfallen von Anspannung oder Traurigkeit war. Ebenfalls schliesst sich die Kammer der Erwägung der Vorinstanz nicht vollumfänglich an, wonach die Strafklägerin eigenes Fehlverhalten eingestanden habe (vgl. pag. 13 Z. 103 ff.; pag. 16 Z. 215 ff.; pag. 60 Z. 51; pag. 443, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).