347 Z. 16 ff.). Ihre eindrückliche Aussage, wonach sie ein Messer auf der Küchenablage genommen, es etwa auf Bauchhöhe auf sich gerichtet und dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie sich umbringen werde, wenn er sie nicht nach Hause lassen würde (pag. 61 Z. 94 ff.) wirkt selbsterlebt und lässt ihre Verzweiflung erahnen. Anders als die Vorinstanz erwägt (pag. 442 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), kann mangels Relevanz offengelassen werden, ob die Aussagen der Strafklägerin gegenüber der Polizei, wonach sie sich müde fühle und jetzt gleich einschlafen könne sowie, dass sie Ferien und lange weg wolle (pag. 60 Z. 37 ff.