44 enthalten eine Vielzahl an Schilderungen von Nebensächlichkeiten, was bei einer Erfindung bzw. Falschbelastung so kaum vorgebracht würde. Auch konnte sie die vom Beschuldigten gemachten Drohungen wortwörtlich wiedergeben und insbesondere die Äusserung «We mir dehei si, schlani di kaputt isch guet» ist ausgefallen und stellt ein Realitätskriterium dar. Gleiches gilt in Bezug auf ihre Angabe, wonach ihr der Beschuldigte gesagt habe, sie solle nicht aus dem Bus aussteigen (pag. 15 Z. 196 f.; pag. 60 Z. 48 ff.; pag. 347 Z. 16 ff.).