Dass sie sich angesichts der Mehrzahl an Schlägen, Verletzungen und auch des dynamischen Vorgehens in der Wohnung (packen, auf den Boden werfen, auf die Strafklägerin draufsetzen) nicht an dieses Detail erinnern konnte, ist nicht weiter erstaunlich. Die Aussagen der Strafklägerin sind derart detailliert und