Vorliegend werden ihre Aussagen durch den Anzeigerapport vom 6. Juni 2019 und den Arztbericht von Dr. med. X.________ vom 25. Juni 2019 objektiviert. Der Umstand, dass die Strafklägerin – im Gegensatz zum Arztbericht – von einer Verletzung am rechten Ohr berichtete, ändert daran entgegen dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 667) nichts. Dass sie sich angesichts der Mehrzahl an Schlägen, Verletzungen und auch des dynamischen Vorgehens in der Wohnung (packen, auf den Boden werfen, auf die Strafklägerin draufsetzen) nicht an dieses Detail erinnern konnte, ist nicht weiter erstaunlich.