649 Z. 29 ff.). Ergänzend, teilweise als Wiederholung zu den Erwägungen der Vorinstanz und präzisierend sei das Folgende erwähnt: Wie aufgezeigt wurde, sind die Aussagen der Strafklägerin glaubhaft. Dies trifft somit auf ihre Schilderungen des Kerngeschehens zu. Oberinstanzlich präzisierte die Strafklägerin ihre bisherigen Aussagen weiter und gab an, wenn man am Boden liege und jemand auf einem drauf sei, wisse man nicht, ob er einem jetzt umbringen wolle oder nicht (pag. 649 Z. 21 f.). Vorliegend werden ihre Aussagen durch den Anzeigerapport vom 6. Juni 2019 und den Arztbericht von Dr. med.