Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an und die angeklagten Sachverhalte werden als erstellt erachtet. Es kann insofern grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 440 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch oberinstanzlich bestätigte die Strafklägerin ihre bisherigen Aussagen zu diesen Vorwürfen und schilderte diese gleichbleibend (pag. 645 Z. 22; pag. 649 Z. 37 ff.). Ebenfalls vermochte sie die von ihr während des Vorfalles empfundene Hilflosigkeit lebensnah wiederzugeben (pag. 649 Z. 29 ff.).