Ebenfalls bestätigte er, dass sie anschliessend gemeinsam mit dem Bus in seine Wohnung gefahren seien und sich dort aufgehalten hätten. Er stellte jedoch in Abrede, gegenüber der Strafklägerin tätlich geworden zu sein, ihr gedroht, sie am Aussteigen des Busses oder Verlassen der Wohnung gehindert oder sie während dieses Vorfalls als «Schlampe» beschimpft zu haben (pag. 26 Z. 81 ff.). 15.3.3 Konkrete Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an und die angeklagten Sachverhalte werden als erstellt erachtet.