Soweit das Rahmengeschehen betreffend ist der Sachverhalt unbestritten. Der Beschuldigte bestätigte die Aussagen der Strafklägerin, demnach man sich am Bahnhof H.________(Ortschaft) getroffen, gestritten und sie ihm die von ihm mitgebrachten Blumen ins Gesicht geschlagen habe. Ebenfalls bestätigte er, dass sie anschliessend gemeinsam mit dem Bus in seine Wohnung gefahren seien und sich dort aufgehalten hätten.