I.7.2. der Anklageschrift: Nötigung). Weiter soll sich der Beschuldigte der Beschimpfung schuldig gemacht haben, indem er die Strafklägerin am 6. Februar 2019, ca. 20:10 Uhr, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), in seiner Wohnung eine «Schlampe» genannt haben soll (Ziff. I.8.1. der Anklageschrift: Beschimpfung). 15.3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Soweit das Rahmengeschehen betreffend ist der Sachverhalt unbestritten.