schenkel erlitten haben und soll in der Folge vom 6. Februar 2019 bis am 17. Februar 2019 arbeitsunfähig gewesen sein (Ziff. I.4. der Anklageschrift: Einfache Körperverletzung). Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, sich zum gleichen Tatzeitpunkt und an den gleichen Tatorten der Drohung schuldig gemacht zu haben. So soll er der Strafklägerin im Bus gedroht haben, sie werde schon sehen was zuhause passiere, bzw. «wemer de daheime si schlahni di kaputt, isch guet?» und anschliessend soll er in der Wohnung gesagt haben, dass man solche Leute wie sie umbringen müsse.