Er soll über die Strafklägerin gekniet sein, so dass diese sich nicht mehr habe bewegen können und soll sie mit der flachen Hand mindestens vier Mal ins Gesicht sowie mehrere Male mit der Faust auf den Oberschenkel sowie auf die rechte Seite des Oberkörpers geschlagen haben, so dass die Strafklägerin Angst um ihr Leben gehabt haben soll. Die Strafklägerin soll eine Schwellung am linken Unterlid, Prellungen an der Stirn links, Schwellungen am linken Ohr sowie an der linken Gesichtshälfte, zwei Blutergüsse am linken Unterarm, einen Bluterguss am Oberschenkel seitlich links sowie Prellungen am linken Unter-